Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Ausführungs- u. Geschäftsbedingungen B.D.S. Bitumen-Dicht-Systeme

 

  1. Geltungsbereich
    Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Leistungen sowie Lieferungen. Abänderungen unserer Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden, unabhängig davon, ob wir diesen Widerspruch haben oder nicht, für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Spätestes mit Beginn der Leistung oder Lieferung gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt. Nebenabsprachen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

  2. Leistung / Lieferung
    Alle Aufträge und Vereinbarungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden und verpflichten uns nur in dem, in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Vorausgehende Angebote oder Erklärungen von uns sind stets freibleibend und gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angebot für Leistungen / Lieferungen. Verzögert der AG die Lieferform geht die Gefahr mit Absonderung der Ware oder Mitteilung der Leistungsbereitschaft auf den AG über. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Lieferart bzw. Verpackungsart von uns nach freien ermessen durchgeführt. Teilleistungen sind zulässig. Wir sind nicht verpflichtet zu liefern/leisten, wenn der AG mit Zahlungen aus vorhergegangenen Lieferungen / Leistungen in Verzug geraten ist. Wir sind bestrebt die angebotenen und vereinbarten Liefertermine / Leistungstermine möglichst einzuhalten. Diese sind jedoch nur verbindlich, wenn sie von uns im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich und schriftlich bestätigt wurden. Wird der vereinbarte Liefertermin / Leistungstermin um mehr als 20 Kalendertage überschritten, ist der AG berechtigt, nach Setzung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Auch unser Unternehmen kann zurücktreten, wenn die Lieferung / Leistung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige durch uns unabwendbare Hindernisse wie z. B. Transportunterbrechung, nicht Belieferungen durch einen Unterlieferanten oder Produktionseinstellungen, unmöglich oder unangemessen erschwert wird. Ansprüche aus Verzug oder Rücktritt stehen dem AG nicht zu.

    Für Liefer- bzw. Ausführungsverzögerungen und -ausfälle aufgrund von SARS-CoV-2 wird seitens der B.D.S. Bitumen-Dicht-Systeme GmbH keine Haftung übernommen und es kann auch kein Schadensersatz gefordert werden, weiters sind Ausführungsgarantien sowie die vereinbarte Auspreisung und Bestätigung unsererseits aufgrund der derzeitigen Rohstoffsituation nicht bindend. Wir behalten uns das Recht vor, bei Preiserhöhungen seitens der Lieferanten von auftragsrelevanten Materialien, die Kosten im laufenden Auftrag entsprechend zu erhöhen.

  3. Ausführung
    Die von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen sowie die dafür benötigten Produkte entsprechen unseren Informationsstand vom März 2021. Die angegebenen Daten sind Durchschnittswerte unter Normalbedingungen. Die Anwendungsmöglichkeiten sowie die Eignung für den vorgesehenen Zweck ist vom AG zu prüfen. Der Auftraggeber hat eventuell die Möglichkeit zwei Stunden nach öffnen der Fugenkonstruktion die Stichmaße selbst vorzunehmen. Eine Verständigung wird nicht durchgeführt. Bei Verabsäumung gelten die von uns angegebenen Breiten bzw. Tiefen als unwiderruflich vereinbart. Das oder die Aufmaße sollten täglich vom Auftraggeber oder vom Bauherrn bestätigt werden. Bei nicht unterfertigten Tagesberichten / Lieferschein, ohne ersichtlichen Grund bzw. schriftlicher Stellungnahme seitens des AG, gelten die nicht unterzeichneten Tagesberichte/Lieferscheine als vereinbart und gelangen auch zur späteren Verrechnung. Ist für die Leistungserbringung eine Nebenleistung z. B. Kernbohrung, Betonreparatur, Abflussrohr für Unterflurwasser usw. notwendig, so wird diese vom AG durchgeführt. Die dadurch anfallende Stehzeit werden mit entsprechenden Regiesätzen dem AG in Rechnung gestellt. Sollten die von uns, laut Angebot/Auftrag angegebenen Mengen in den einzelnen Leistungspositionen unterschritten werden, so sind wir berechtigt die angebotenen Mengen in den Leistungspositionen dennoch zu verrechnen. Die Leistungserbringung im Bereich der Fugensanierung / Fugen-, Risseverguss erfolgt auf einen oder mehreren Straßenzügen, welche jedoch einen Mindestsanierungsbedarf je 2000 Meter Straßenlänge / Richtungsfahrbahn mindestens 500 Laufmeter Fugensanierung / Fugen-, Risseverguss aufweist. Ist dies nicht der Fall sind wir berechtigt, die Arbeitszeit / Einsatzzeit mit entsprechenden Regiesätzen zu verrechnen (Partie 275,00 / netto Euro per Stunden Normalarbeitszeit). Weiters ist unser Unternehmen berechtigt ohne Angaben von Gründen die Leistungserbringung mit sofortiger Wirkung und ohne Kosten-, Leistungs-, Schadensersatz, einzustellen. Dieses Recht ist unserem Unternehmen auch vorbehalten, sollte sich im Bauverlauf eine Unwirtschaftlichkeit unsererseits der Leistungserbringung, aus welchen Gründen auch immer, herausstellen. Sind zwei oder mehrere Anfahrten, aus einem Grund der bauseits resultiert notwendig, so wird jede weitere Anfahrt mit zusätzlichen Forderungen, je Anfahrt, dem AG in Rechnung gestellt. Wenn nicht im Angebot anders vereinbart, ist für die Reinigung der Fahrbahn, das Entsorgen und Verführen des anfallenden Abtragmaterials der Auftraggeber verantwortlich. Durch Minderleistungen, die aus bauseits herbeigeführten Gründen oder durch die Aufrechterhaltung des Verkehrs eine Tagesleistung, wie im Angebot angeführt, unterschreitet, wird ein Zuschlag lt. Angebot auf die auszuführenden Positionen verrechnet. Für den Einbau am richtigen Objekt bzw. an der richtigen Stelle hat der AG Sorge zu tragen und die entsprechenden Markierungen vorzunehmen. Bei einer Verkehrsabsicherung laut § 90 StVO durch den Auftragnehmer werden alle anfallenden Kosten für die Genehmigung und Absicherungsmaßnahmen dem AG, in Rechnung gestellt. Der Beginn der Arbeiten kann frühestens beim Einlangen dieser Genehmigung erfolgen. Für die Mindestleistung pro Einsatztag werden 8 Arbeitsstunden angenommen. Alle nicht in den einschlägigen Leistungspositionen spezifizierten Arbeitsleistungen werden nach entsprechenden Regiesätzen abgerechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich eine kontinuierliche Arbeitsleistung ohne Unterbrechung zu gewährleisten. Die Abrechnung der einzelnen Positionen erfolgt nach dem jeweiligen Naturaufmaß bzw. Lieferschein und Aufzeichnungen unsers Unternehmens.
    Hinweis: Haftrücklässe / Pönalforderungen: Keinesfalls werden wir in jeglicher Form etwaige Pönalforderungen oder Haftrücklässe akzeptieren. Abweichend bedarf es ausdrücklich unserer schriftlichen Zustimmung.

  4. Zahlung
    Die von uns angebotenen Einheitspreise verstehen sich netto, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, veränderliche Preise. Zahlungsziel: 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzüge. Ausnahmen gelten nur wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Bei Zahlungsverzug werden entgegen den Bestimmungen der ÖNORM B2110 Verzugszinsen in der Höhe von 13% verrechnet. Zur Annahme von Wechseln oder Verrechnungsschecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wir behalten uns das Recht vor gegebenenfalls gegen Rückgabe der Wechsel / Schecks Barzahlung zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit Einlösung sowie dem Guthaben auf unserem Firmenkonto des Wechsels / Schecks als geleistet. Alle Spesen, auch für Weitergabe und Prolongation trägt der Auftraggeber. Diese werden nachverrechnet und sind vom AG zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegungen, Protestierung, Benachrichtigung und Zuteilung des Wechsels / Scheck bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Der AG ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen / Mängelrüge zurückzuhalten. Fällige Gegenforderungen können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder sie rechtskräftig, gerichtlich zugesprochen wurde. Alle Zahlungen an uns sind ohne Rücksicht auf gegenteilige Widmung zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste, fällige Forderung anzurechnen. Falls der AG trotz schriftlicher Mahnung von uns länger als 7 Tage in Zahlungsverzug bleibt oder anderen Verpflichtungen nicht nachkommt, können wir neben oder anstelle der von uns von gesetztes wegen zukommenden Rechte entweder später fällig werdende Zahlungen des AG vorzeitig fällig stellen oder vom AG Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Unsere Rechnungen sind sofort fällig wenn Umstände eintreten, die Einbringlichkeit unserer Forderung behindern, erschweren oder gefährden können. Der AG hat eine Zahlungseinstellung oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen uns sofort anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhandenen Vorbehaltsware zu übersenden. Er hat uns den Zutritt zu seinem Betrieb und zu unserer Ware zu gewähren.

  5. Haftung und Gewährleistung
    Für die von uns Lieferungen / Leistungen angeführten, ausgeführten Produkte können wir nur eine Haftung für die gleichbleibende Qualität unserer Ware innerhalb angemessener Zeiträume übernehmen. Für ausgeführte Leistungen gewähren wir einen Gewährleistungszeitraum lt. RVS bzw. ist der Gewährleistungszeitraum im Angebot vereinbart. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Fertigstellung unserer Leistung und ist somit jener Tag, an dem die Baustelle von uns ordnungsgemäß verlassen wurde. Mängelrügen sind unverzüglich, bei erkenne von Mängeln, schriftlich geltend zu machen. Dasselbe gilt auch nach möglichen erkennen von Mängeln. Gleichzeitig sind Dokumentationen z. B. Fotos, Berichte, Zeitangaben usw. mit der Beanstandung zu übermitteln. Im Falle termingerechter und gerechtfertigter Beanstandung erhält der AG nach unserer Wahl kostenlos Leistung / Lieferersatz bis zur Menge / Höhe der beanstandenden Leistung / Lieferung. Unsere Haftung ist auch dann auf den Wert der Lieferung / Leistung beschränkt, wenn der AG zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden die Nachbesserung selbst oder durch ein anderes Unternehmen vornimmt. Gerechtfertigte Mängelrügen / Gewährleistung verlieren jedoch spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Haftungsplicht lt. RVS bzw. unseres festgesetzten Haftungszeitraumes ihre Gültigkeit. Später eingebrachte Reklamationen, wenn auch gerechtfertigt, für Lieferungen / Leistungen sind gegenstandslos. Die von uns angegebenen Geschäftsbedingungen sind auch bei keinem Vorliegen einer Auftragsbestätigung bindend. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Der Gerichtstand ist 8940 Liezen. Sollten unsere "Allgemeinen Ausführung- und Geschäftsbedingungen" nicht anerkannt werden, so bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.
    Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Haftung in jedem Falle dem Grund und der Höhe nach auf Inhalt und Umfang unserer Haftpflichtversicherung beschränkt.
    Der Auftraggeber erklärt sich mit den o. a. Bedingungen einverstanden. Vereinbarungen mündlicher Art, die unsererseits nicht schriftlich bestätigt wurden, werden nicht anerkannt. Sollten einzelne Bestimmungen unserer "Allgemeinen Ausführung- und Geschäftsbedingungen" (AGB) teilweise durch zwingende Gesetzgebung (Konsumentenschutzgesetz) ungültig werden so beeinflusst dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

B.D.S. Bitumen-Dicht-Systeme GmbH, Pyhrnstraße 40, AT-8940 Liezen
Tel.: +43 (0)3612 22705, Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!,
Firmenbuchnummer: FN 84569t, UID Nr.: ATU 299 758 09, DGN 100 426 695.

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